Batteriepass 2027 für Shopware: E-Bike-Akkus richtig zuordnen
7 Min. Lesezeit
von Marcel, Senior-Softwareentwickler
Dein Shopware-Shop verkauft ein E-Bike-Modell zehnmal. Im Katalog steht dafür möglicherweise nur eine Artikelnummer. In den zehn Rädern stecken aber zehn einzelne Akkus. Reicht ab 2027 ein gemeinsamer Produktpass-Link für alle? Für betroffene Batterien lautet die entscheidende technische Frage anders: Wie ist jede einzelne Batterie mit ihrem eindeutigen Identifikator und dem zugehörigen Pass verbunden?
Ab 18. Februar 2027 verlangt die EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542, Artikel 77, für bestimmte neue Batterien einen digitalen Batteriepass. Das EU-Register ist bereits in Betrieb; die Kommission hat im August 2026 eine Arbeitshilfe zu den Datenfeldern veröffentlicht. Dieser Artikel zeigt, welche Rolle dein Unternehmen klären und welche Datenverbindung du vor dem Stichtag testen solltest. Eine rechtliche Einstufung deiner Produkte oder Verträge ersetzt er nicht. Stand: 27. September 2026.
Das Wichtigste in Kürze
Passpflicht ab 18. Februar 2027: Sie betrifft Batterien leichter Verkehrsmittel wie E-Bikes, Elektrofahrzeugbatterien und Industriebatterien mit mehr als 2 kWh Kapazität, wenn sie ab dann in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.
QR-Code ist nicht immer Batteriepass: Ab demselben Datum brauchen auch andere Batterien einen QR-Code. Bei ihnen führt er zu anderen Informationen, nicht automatisch zu einem Pass nach Artikel 77.
Ein Pass je betroffener Batterie: Die Verordnung verlangt sowohl Angaben zum Modell als auch Angaben zur einzelnen Batterie. Ein allgemeiner Shopware-Artikel oder ein QR-Code pro SKU belegt diese Zuordnung noch nicht.
Rolle klären: Für Richtigkeit und Aktualität der Passdaten ist der Wirtschaftsakteur verantwortlich, der die fertige Batterie in Verkehr bringt. Ein reiner Händler sollte deshalb zuerst Hersteller und vorhandenen Pass ermitteln.
Welche Batterien brauchen ab 2027 einen Pass?
Die Passpflicht ist keine allgemeine Pflicht für alle Produkte. Artikel 77 nennt drei Batteriegruppen. Gleichzeitig schreibt Artikel 13 Absatz 6 und 7 der EU-Batterieverordnung ab dem 18. Februar 2027 einen QR-Code für alle Batterien vor: Bei den drei Gruppen führt er zum Batteriepass, bei anderen Batterien zu den dort festgelegten Informationen. Der Code muss grundsätzlich auf der Batterie angebracht sein; für Fälle, in denen das wegen Art oder Größe nicht möglich oder nicht angemessen ist, nennt die Verordnung Verpackung und Begleitunterlagen.
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| Beispiel | Batteriepass nach Artikel 77 ab 18.2.2027? | Technische Frage für den Shop |
|---|---|---|
| Antriebsakku für E-Bike oder E-Scooter | Ja, als Batterie für ein leichtes Verkehrsmittel. Artikel 77 nennt dafür keine 2-kWh-Schwelle. | Wer ordnet den individuellen Pass dem tatsächlich gelieferten Akku zu? |
| Industriebatterie für einen Heimspeicher | Ja, sofern die Einordnung als Industriebatterie zutrifft und die Kapazität mehr als 2 kWh beträgt. | Liegen Batteriekategorie, Kapazität und eindeutige Kennung strukturiert vor? |
| Batterie eines Elektrofahrzeugs | Ja. | Wie werden Pass und individuelle Batterie beim Fahrzeugverkauf oder -service zugeordnet? |
| Anderer Akku, etwa für ein Elektrowerkzeug | Nicht allein aufgrund von Artikel 77. Die QR-Informationspflicht nach Artikel 13 ist dennoch gesondert zu prüfen. | Führt der QR-Code zu den für diese Kategorie vorgeschriebenen Informationen? |
Die Beispiele ersetzen keine Produktklassifizierung. Entscheidend sind die Definitionen in der EU-Verordnung, insbesondere bei Grenzfällen und Batteriepaketen. Das deutsche Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) ergänzt die unmittelbar geltende EU-Verordnung etwa im nationalen Vollzug; der Pass-Stichtag ergibt sich aus dem EU-Recht.
Wer erstellt den Batteriepass – und was prüft der Händler?
Artikel 77 Absatz 4 legt die Verantwortung für vollständige, richtige und aktuelle Passdaten beim Wirtschaftsakteur fest, der die Batterie in Verkehr bringt. Dieser kann einen Dienstleister schriftlich beauftragen. Ein Shopware-Plugin oder Pass-Dienstleister übernimmt damit nicht automatisch die rechtliche Verantwortung. Bei einer Eigenmarke, einem Import oder wiederaufbereiteten Akkus können andere Rollen entstehen als beim bloßen Weiterverkauf einer Markenbatterie; Artikel 77 Absatz 7 enthält für Wiederverwendung und Aufarbeitung zusätzliche Regeln.
Für einen Shop sind diese drei Konstellationen ein guter Start:
- Du verkaufst Batterien einer anderen Marke weiter: Frage nach Batteriekategorie, zuständigem Wirtschaftsakteur, individuellem Pass beziehungsweise QR-Ziel und einem Weg, die tatsächlich gelieferte Batterie zu erkennen. Erstelle nicht eigenmächtig einen zweiten „amtlichen“ Pass aus der Produktbeschreibung.
- Du bringst Batterien unter eigener Marke oder als Importeur auf den Markt: Kläre mit Fachleuten deine konkrete Rolle und baue mit Hersteller und Pass-Dienstleister den Prozess für eindeutige Kennungen, Datenpflege, QR-Anbringung und Registereintrag auf.
- Du verkaufst aufbereitete Batterien: Prüfe die gesonderten Regeln für einen neuen Pass und die Verknüpfung mit dem ursprünglichen Pass, bevor du bestehende QR-Codes oder Datensätze wiederverwendest.
Das EU-Register für digitale Produktpässe ist seit dem 20. Juli 2026 in einer Testphase nutzbar. Es registriert Kennungen und Metadaten; die vollständigen Passdaten werden dezentral beim verantwortlichen Wirtschaftsakteur oder einem beauftragten Dienstleister gehalten. Ein Shopware-Link auf eine selbst geschriebene Landingpage ist deshalb kein Ersatz für die vorgeschriebene Pass- und Registerarchitektur.
Die technische Lücke: Shopware-Artikelnummer ist keine Batterie-ID
Shopware organisiert den Katalog nach Produkten und Varianten. Der Batteriepass muss zusätzlich die einzelne physische Batterie erreichen. Artikel 77 unterscheidet ausdrücklich Modellinformationen und batterieindividuelle Informationen; der QR-Code verknüpft mit einem eindeutigen Identifikator. Ein Produktdatensatz kann somit als Einstieg dienen, aber der individuelle Identifikator muss spätestens dort bekannt sein, wo eine konkrete Batterie ausgewählt, gekennzeichnet oder ausgeliefert wird. EU-Verordnung, Artikel 77 Absätze 2 bis 5
Ein brauchbarer interner Datensatz verbindet mindestens Produkt oder Variante, Batteriekategorie, individuellen Batterie-Identifikator, Pass- beziehungsweise QR-Ziel, verantwortlichen Wirtschaftsakteur und Quelle sowie Prüfdatum. Das ist ein technisches Prüfraster, keine Liste aller gesetzlichen Passfelder. Welche Daten öffentlich oder nur für berechtigte Stellen zugänglich sind, richtet sich nach Anhang XIII und Artikel 78 der Verordnung.
Die Kommissionshilfe vom 21. August 2026 ordnet 71 mögliche Datenpunkte nach Batteriekategorie und Anwendbarkeit. Sie unterscheidet unter anderem Angaben, die im Februar 2027 erforderlich sind, von späteren oder nicht einschlägigen Angaben. Die Kommission weist selbst darauf hin, dass dieses Dokument keine neuen Rechtspflichten schafft und keine verbindliche Auslegung ist. Ein Plugin sollte daher nicht einfach 71 Pflichtfelder für jeden E-Bike-Akku erzwingen.
Fünf Prüfungen vor dem ersten betroffenen Versand
- Sortiment eingrenzen: Welche Artikel enthalten oder sind Batterien der drei Pass-Kategorien? Trenne sie von Batterien, für die zwar der QR-Code nach Artikel 13, aber nicht der Pass nach Artikel 77 gilt.
- Verantwortung dokumentieren: Erfrage vom Lieferanten, wer den Akku in Verkehr bringt, wer die Passdaten pflegt und wie spätere Korrekturen erfolgen. Für Eigenmarken und Importe juristisch abklären.
- Eindeutige Kennungen testen: Kann dein Warenwirtschafts- oder Versandprozess beim konkreten Exemplar erkennen, welcher Akku im Paket liegt? Wenn Seriennummer und Pass-ID erst beim Packen bekannt werden, muss die Zuordnung dort stattfinden – nicht als fester Link auf jeder Produktvariante.
- QR-Ziel und Datenzugang prüfen: Scanne Stichproben auf der physischen Batterie. Prüfe, ob der Zielpass erreichbar ist, zur Kennung passt und öffentlich freigegebene Daten zeigt. Geschützte Daten gehören nicht auf eine frei zugängliche Shop-Seite.
- Fehlerweg festlegen: Was geschieht bei fehlendem Pass, doppelter Kennung, falschem Akku im Auftrag oder nicht erreichbarem Ziel? Definiere, wer den Vorgang stoppt und wen der Shop oder die Warenwirtschaft benachrichtigt.
Bei Händlern mit fertigen Herstellerpässen kann ein Shopware-Plugin helfen, vorhandene Pass-Links auf Produktseiten sichtbar zu machen und fehlende Zuordnungen zu finden. Für Verbraucher ist das nützlich; eine allgemeine Pflicht, den Pass auf jeder Produktseite anzuzeigen, leiten wir aus Artikel 77 jedoch nicht ab. Bestehende Shopware-Erweiterungen für digitale Produktpässe sind mögliche Bausteine. Ob eine konkrete Lösung die individuelle Batterie-ID, das Register und die erforderlichen Zugriffsrechte korrekt behandelt, muss anhand ihres Funktionsumfangs und des eigenen Ablaufs geprüft werden.
Quellen und nächster Schritt
- Verordnung (EU) 2023/1542, insbesondere Artikel 13, 77 und 78 sowie Anhang XIII
- EU-Kommission: Batteriepass, betroffene Kategorien und Verantwortlichkeit
- EU-Kommission: Start des Produktpass-Registers am 20. Juli 2026
- EU-Kommission: Arbeitshilfe zu Batteriepass-Datenpunkten vom 21. August 2026
- Batterierecht-Durchführungsgesetz als deutsche Ergänzung
Du vertreibst E-Bikes, Akkus oder Speicher über Shopware und weißt nicht, ob Artikel, einzelne Batterie und Pass zusammenpassen? Schick uns über das Kontaktformular deine Shopware-Version, die betroffenen Batterie-Kategorien und eine Beschreibung deines Lager- und Versandablaufs. Wir können die Datenübergabe zwischen Lieferant, Warenwirtschaft und Shop technisch prüfen und fehlende Zuordnungen sichtbar machen. Die rechtliche Einstufung der Produkte und deiner Rolle lässt du fachkundig bestätigen. Mehr zu individuellen Erweiterungen findest du unter Shopware-Plugins.