EUDR-Sortimentscheck für Shopware: Produkte, Rollen und Daten prüfen
8 Min. Lesezeit
von Marcel, Senior-Softwareentwickler
Du verkaufst Kaffeebohnen, Instantkaffee, eine Holzkommode und Lederzuschnitte im selben Shopware-Shop. Ein älterer EUDR-Leitfaden markiert womöglich die falschen Artikel und verlangt von dir für jeden Verkauf eine eigene Sorgfaltserklärung. Beides kann nach den Änderungen von 2025 und September 2026 falsch sein. Entscheidend sind die konkrete Ware, ihre Einreihung in Anhang I und deine Tätigkeit in dieser Lieferkette.
Dieser Sortimentscheck ist eine Arbeitsanleitung für Onlinehändler, Importeure und Shopware-Teams. Er ersetzt weder die verbindliche Warentarifierung noch die rechtliche Prüfung deiner Rolle. Rechtsstand: 23. September 2026. Grundlage sind die EUDR in der konsolidierten Fassung vom 26. Dezember 2025 und die am 17. September 2026 veröffentlichte Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102, die Anhang I ändert.
Das Wichtigste in Kürze
- Produkt: Prüfe die tatsächliche KN-/HS-Einreihung und den Wortlaut von Anhang I. „Enthält Holz“ oder „enthält Palmöl“ reicht als Filter allein nicht.
- Rolle: Wer relevante Ware erstmals in der EU in Verkehr bringt oder ohne vorgelagerte Sorgfaltsprüfung ausführt, braucht grundsätzlich eigene Sorgfalt und eine Erklärung. Nachgelagerte Händler und Verarbeiter haben andere Pflichten.
- Frist: Für bisher erfasste Produkte gilt der 30.12.2026 für mittlere und große Unternehmen, der 30.06.2027 für die meisten Kleinst- und Kleinunternehmen. Neu hinzugefügte Produkte starten am 30.12.2027.
- Daten: Vor einer Softwareentscheidung kläre Artikelcode, Material, Lieferkette, Unternehmensgröße und die Zuordnung von Lieferungen zu Nachweisen.
Was sich im September 2026 wirklich geändert hat
Die Änderung ist keine pauschale Ausweitung auf alles aus den sieben Rohstoffen Rind, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Die Verordnung ergänzt, streicht und präzisiert einzelne Positionen in Anhang I. Einige Ergänzungen gelten ausdrücklich erst ab 30. Dezember 2027. Beispiele aus dem Änderungstext:
Tabelle seitlich wischen →
| Beispielware | Position im Änderungstext | Konsequenz für die Prüfung |
|---|---|---|
| Kaffeeextrakt, etwa löslicher Kaffee | 2101 11 00 neu | Als neu hinzugefügte Position ab 30.12.2027 prüfen. Kaffeebohnen unter 0901 waren schon erfasst. |
| Gefrorene Rinderzungen | ex 0206 21 00 neu | Nur die beschriebene Ware; Anwendung ab 30.12.2027. |
| Bestimmte Palmöl-Seifenstücke | ex 3401 11 00 neu | Code und Palmölbezug prüfen; Anwendung ab 30.12.2027. |
| Weiterverarbeitetes Rindleder | ex 4107 gestrichen | Diese Position steht nicht mehr im EUDR-Anhang. Andere Rechtsregeln bleiben davon unberührt. |
| Förder- oder Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk | ex 4010 gestrichen | Alte EUDR-Listen dürfen die Position nicht weiter als erfasst ausgeben. |
„ex“ ist eine Warnlampe: Nur der im Anhang beschriebene Teil einer Zollposition ist gemeint. Ein Code-Treffer allein bestätigt keine Betroffenheit. Bei Palmöl-Derivaten kann zusätzlich der tatsächlich eingesetzte Rohstoff entscheidend sein; die neue Fußnote grenzt etwa Babassuöl anderer Palmarten aus. Für Kautschuk nennt sie die Art Hevea brasiliensis und schließt synthetischen Kautschuk aus. Auch Bambus und Rattan gelten nach der neuen Fußnote nicht als „Holz“ im Sinn dieser Liste. Die EU-Kommission nennt den späteren Start der neu aufgenommenen Erzeugnisse ausdrücklich.
Ein weiteres Beispiel für alte Fehlklassifikationen: Die Änderung grenzt gebrauchte oder bereits genutzte Produkte an mehreren Positionen aus und präzisiert Ausnahmen für Abfall. Ob eine konkrete Retoure, ein Secondhand-Artikel oder ein Nebenprodukt darunter fällt, braucht die Prüfung des jeweiligen Anhang-Eintrags. Ein globaler Schalter „gebraucht = frei“ wäre zu grob.
So prüfst du dein Sortiment ohne Scheinsicherheit
1. Exportiere aktive und geplante Artikel. Ausgangspunkt ist eine Liste mit SKU, Varianten, Bezeichnung, Material oder Rezeptur, Hersteller, Lieferant, vorhandener Zolltarifnummer, Herkunftsangaben und Ein-/Ausfuhrweg. Shopware-Produktdaten allein reichen oft nicht: Ein Artikel kann aus mehreren Lieferchargen und Herstellungsorten stammen. Ziehe deshalb das ERP oder die Warenwirtschaft und Einkaufsvorgänge hinzu. Wie diese Systeme verbunden werden können, erklären wir im Beitrag zur Shopware-ERP-Anbindung.
2. Prüfe den Code gegen den aktuellen Anhang I. Die sechsstellige HS-Position ist ein Startpunkt; der Anhang nennt teils achtstellige KN-Codes und „ex“-Beschreibungen. Gleiche bei jeder Verdachts-SKU Produktbeschreibung, Material, Zusammensetzung und mögliche Ausnahmen mit der Position ab. Fehlt die Nummer oder ist die Einreihung strittig, markiere „Tarifierung offen“. Für Rechtssicherheit bei einer geplanten Ein- oder Ausfuhr kommt eine verbindliche Zolltarifauskunft in Betracht. Eine Wortsuche im Produkttitel ist dafür kein Ersatz.
3. Notiere das Geltungsdatum für genau diese Position. Ein Kaffeebohnen-Artikel unter 0901 und ein Kaffeeextrakt unter 2101 11 00 dürfen nicht denselben Startstempel erhalten. Danach kommt die Unternehmensgröße: Laut Kommission gilt die EUDR für mittlere und große Unternehmen ab 30.12.2026, für die meisten Kleinst- und Kleinunternehmen ab 30.06.2027. Eine wichtige Ausnahme: Kleine oder kleinste Marktteilnehmer, die bereits unter die EU-Holzhandelsverordnung fielen, starten ebenfalls am 30.12.2026. Für die neu hinzugefügten Produkte nennt der Änderungsanhang den 30.12.2027. Ob dein konkreter Betrieb eine Ausnahme erfüllt, ist separat zu prüfen.
4. Bestimme deine Rolle pro Warenfluss. Derselbe Shop kann Holzmöbel von einem EU-Großhändler weiterverkaufen und Kaffee selbst aus einem Drittland einführen. Beim ersten Artikel ist er möglicherweise Händler; beim zweiten erster Inverkehrbringer. Eine Firmenweite Kennzeichnung „wir sind Händler“ führt deshalb in die Irre. Dokumentiere, wer die Ware erstmals in der EU in Verkehr gebracht hat, ob bereits Sorgfaltspflicht erfüllt wurde, ob du sie nur weiterverkaufst oder zu einem neuen relevanten Produkt verarbeitest, und ob du exportierst. Die Rollenhilfe der Kommission bietet Beispiele, auch für Reimporte und Ausfuhr.
Wer braucht welchen Nachweis?
Nach der Änderung von Dezember 2025 gilt nicht: Jeder Shop muss für jeden relevanten Artikel eine eigene Sorgfaltserklärung einreichen. Die aktuelle Rollenabgrenzung der Kommission trennt insbesondere diese Fälle:
Tabelle seitlich wischen →
| Rolle im konkreten Warenfluss | Typische Aufgabe | Eigene EUDR-Sorgfaltserklärung? |
|---|---|---|
| Erster Inverkehrbringer / vorgelagerter Marktteilnehmer, etwa EU-Importeur | Sorgfalt durchführen, Risiko prüfen, Erklärung vor Inverkehrbringen oder Ausfuhr im EU-Informationssystem einreichen; Referenz an direkten ersten Abnehmer geben | Ja, grundsätzlich. Für qualifizierte kleine/kleinste Primärerzeuger aus Niedrigrisikoländern gibt es stattdessen eine vereinfachte Erklärung. |
| Erster nachgelagerter Abnehmer, Händler oder Verarbeiter | Lieferanten- und Abnehmerdaten erfassen; Referenznummer der Sorgfaltserklärung oder Kennung der vereinfachten Erklärung vom vorgelagerten Akteur erhalten und mindestens fünf Jahre aufbewahren | Nein, sofern die Ware bereits vorgelagert geprüft wurde. Keine allgemeine Pflicht, die Nummer an eigene Käufer weiterzureichen. |
| Späterer Händler oder nachgelagerter Verarbeiter | Lieferanten- und gewerbliche Abnehmerdaten erfassen und mindestens fünf Jahre aufbewahren; bei Verdacht zuständige Behörde und Abnehmer informieren | Nein, wenn die relevanten Bestandteile bereits vorgelagert geprüft wurden. |
Nicht-KMU unter den nachgelagerten Akteuren müssen sich zusätzlich im Informationssystem registrieren. Eine Prüfung der vorgelagerten Sorgfalt wird für sie nach der Kommissionsdarstellung dann relevant, wenn Hinweise auf eine mögliche Nichtkonformität auftauchen. KMU im nachgelagerten Bereich müssen sich nicht registrieren. Wichtig für den Einkauf: Nach der Rollenhilfe muss der vorgelagerte Akteur die Referenz dem ersten nachgelagerten Käufer übergeben; spätere Händler müssen nicht routinemäßig Referenzen einsammeln. Ob du tatsächlich der erste Abnehmer bist, ist eine Frage des Lieferwegs.
Ein Sonderfall bleibt: Führt eine außerhalb der EU ansässige Person die Einfuhr selbst als Marktteilnehmer durch, kann der erste EU-ansässige Verkäufer zusätzlich als vorgelagerter Marktteilnehmer gelten. „Mein Lieferant hat schon importiert“ genügt dann nicht als pauschale Antwort. Das ist ein Fall für die individuelle Rollenprüfung.
Welche Daten fehlen vor dem Start?
Für einen brauchbaren Sortimentscheck reicht eine Prüfliste mit Beleg und Status. Ein realistischer Datensatz pro SKU und Warenfluss könnte so aussehen:
- Ware: SKU/Variante, verständliche Warenbeschreibung, Material oder Rezeptur, geprüfter KN-Code, Fundstelle in Anhang I, „ex“-Bedingung, Ergebnis und Prüfer.
- Zeit: Datum, ab dem die konkrete Position gilt; Größenklasse des Unternehmens und dokumentierte EUTR-Ausnahmeprüfung.
- Lieferkette: Lieferant, Importeur beziehungsweise erster Inverkehrbringer, direkte gewerbliche Abnehmer, Warenfluss und Verknüpfung zu Charge oder Wareneingang.
- Nachweis passend zur Rolle: Für erste nachgelagerte Abnehmer die erhaltene Referenznummer oder Kennung; für vorgelagerte Marktteilnehmer zusätzlich die Daten der Sorgfaltsprüfung nach Artikel 9 bis 11, etwa Erzeugungsland, Geolokalisierung, Erzeugungszeitraum, Menge, Legalitäts- und Entwaldungsnachweise sowie Risikobewertung.
- Arbeitsstatus: „nicht erfasst“, „erfasst“, „Tarifierung offen“, „Rolle offen“, „Lieferantendaten fehlen“ oder „Nachweis vollständig“ – mit Quelle, Datum und verantwortlicher Person.
Im Shopware-Admin können ergänzende Produktfelder die geprüfte Einordnung sichtbar machen. Chargen, Lieferantenwechsel, Referenzkennungen und Prüfbelege gehören in einen nachvollziehbaren Einkaufs- oder ERP-Prozess, der sie mit der betroffenen Ware verbindet. Ein Import aus CSV kann Kandidaten vorsortieren und fehlende Felder melden. Er kann nicht zuverlässig erkennen, ob ein Palmöl-Derivat wirklich aus Ölpalme stammt, ob eine komplexe Ware korrekt eingereiht wurde oder wer rechtlich erster Inverkehrbringer ist.
Für vorgelagerte Marktteilnehmer geht die Aufgabe deutlich weiter: Die Kommission beschreibt Informationssammlung, Risikobewertung und gegebenenfalls Risikominderung. Die Geolokalisierung der Erzeugungsflächen ist dabei ein Kerndatum. Bei ausschließlich aus Niedrigrisikoländern stammenden Waren kann eine vereinfachte Sorgfalt gelten, die Informationspflicht entfällt dadurch nicht. Das EU-Informationssystem ist der Ort für die gesetzlich erforderliche Erklärung; ein Shopware-Feld ist keine Einreichung.
Der kleinste sinnvolle EUDR-Sortimentscheck
Beginne mit einer begrenzten Stichprobe statt mit einem versprochenen Vollautomatismus: eine exportierte Artikelliste, zehn bis zwanzig verdächtige Artikel und zwei reale Lieferwege. Das Ergebnis sollte je Artikel die geprüfte Anhang-Position, das Geltungsdatum, den vorläufigen Rollenbefund, offene Fragen und die konkret fehlenden Daten enthalten. Danach lässt sich entscheiden, ob eine einfache Tabelle genügt, ob ein vorhandenes EUDR-/ERP-System passt oder ob eine individuelle Shopware-Erweiterung sinnvoll ist.
Eine mögliche technische Lösung wäre ein Prüfmodul, das Kandidaten über KN-Codes und Materialangaben markiert, Lieferantenantworten und Referenzen dem Wareneingang zuordnet und offene Fälle zur menschlichen Freigabe weitergibt. Ein solches EUDR-Tool bieten wir derzeit nicht als fertiges Plugin an. Für kleine Sortimente können gepflegte Tabellen und die offiziellen EU-Hilfen ausreichen; spezialisierte EUDR-Software und ERP-Module sind weitere Alternativen. Die Auswahl hängt davon ab, ob du nur Lieferanten-/Abnehmerdaten dokumentierst oder selbst Sorgfaltserklärungen abgeben musst.
Wenn du für deinen Shop eine belastbare Daten- und Prozessskizze brauchst, beschreibe uns dein Sortiment und deine Lieferwege. Wir können den technischen Sortimentscheck und die Shopware-/ERP-Anbindung eingrenzen. Die verbindliche Warentarifierung und Rollenbewertung sollten deine Zoll- beziehungsweise Rechtsfachleute bestätigen.
Quellen und offene Punkte
- EUDR, konsolidierte Fassung vom 26.12.2025 und Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102, Anhang: maßgeblich für Produktpositionen und Übergangstermine; die Änderungen von 2026 sind zusätzlich zur konsolidierten Fassung zu lesen.
- EU-Kommission: Geltungsbeginn und neue Produkte, Rollen und Pflichten und Sorgfaltsprüfung.
- Bundesministerium: deutsche Zuständigkeit: Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist als zuständige deutsche Behörde benannt.
Offen im Einzelfall bleiben insbesondere die zutreffende Wareneinreihung bei Mischwaren und „ex“-Positionen, die Größe und mögliche Holzhandels-Ausnahme des Unternehmens sowie die Rolle bei Import, Reimport und Verarbeitung. Der Sortimentscheck soll diese Fragen sichtbar und prüfbar machen – er entscheidet sie nicht automatisch.